ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für die Durchführungen und Lieferung von Facility-Dienstleistungen
1. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich/Ausschluss fremder AGB
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der ESG Eurofacility Solutions GmbH, soweit nicht abweichende Bedingungen ausdrücklich vereinbart sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Einem Einbezug solcher AGB wird ausdrücklich widersprochen.
2. Urheberrechte an Unterlagen
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich die ESG Eurofacility Solutions GmbH ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der ESG Eurofacility Solutions GmbH Dritten zugänglich gemacht werden und sind, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Auftraggebers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen die ESG Eurofacility Solutions GmbH zulässigerweise Lieferungen und Leistungen übertragen hat.
3. Angebotsbindung
Sämtliche Angebote der ESG Eurofacility Solutions GmbH sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich eine Angebotsbindung statuiert wird. Ein Auftrag wird wirksam mit Erklärung der Auftragsannahme bzw. der Auftragsbestätigung durch die ESG Eurofacility Solutions GmbH.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise gelten nur für den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
Unsere Rechnungen sind nach Rechnungsstellung sofort zahlbar netto Kasse, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Kalkulation der Preise basiert auf einer Ausführung sämtlicher Arbeiten innerhalb von 6 Monaten seit Auftragserteilung. Bei Überschreitung der Ausführungsfrist behält sich die ESG Eurofacility Solutions GmbH vor, zwischenzeitlich eingetretene Lohnsteigerungen einschließlich Lohnnebenkosten- und Materialsteigerungen sowie erhöhte Frachtkosten und Kosten für Drittleistungen weiter zu berechnen.
Mehrkosten, die nach Auftragserteilung durch Änderung von Gesetzen, Verordnungen, behördlichen und Verbands-Entscheidungen und Vorschriften entstehen, gehen voll zu Lasten des Auftraggebers.
Leistungen, die entgegen der Vereinbarung auf Wunsch oder Veranlassung des Kunden an Sonn- oder Feiertagen oder nachts durchgeführt werden müssen, werden mit den für Arbeitslöhne üblichen Aufschlägen berechnet. Kann die Leistung aus Gründen die der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so trägt er für alle Löhne, Fahrgeld, Rüstzeit, Vorbereitung und Bearbeitung die Kosten.
5. Unterauftragnehmer, Teillieferungen
Wir sind berechtigt, unsere Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Auch ohne besondere Ankündigung sind wir zur Lieferung von Teilmengen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.
Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unsere Lieferpflichten ruhen, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Bei Zahlungsverzug können Zinsen in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe berechnet werden.
Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen mit dem Kunden abzutreten.
6. Besondere Bestimmungen für langfristige Facility-Management – Leistungen
I. Allgemeine Vertragsbedingungen
a) Die ESG Eurofacility Solutions GmbH erbringt ab dem Inkrafttreten des Vertrages, durch eine Auftragsannahme bzw. Auftragsbestätigung die Dienstleistung für den Kunden.
b) Der Vertrag stellt die vollständige vertragliche Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Kunden in Bezug auf die Dienstleistung dar. Der Kunde bestätigt, dass er den Vertrag nicht im Vertrauen auf irgendwelche anderen (mündlichen oder schriftlichen oder impliziten) Angaben, Zusicherungen oder Erklärungen, die von oder im Namen der Gesellschaft abgegeben wurden, abschließt, sondern nur aufgrund der schriftlichen Angebote der Gesellschaft, die schriftlich vom Kunden angenommen wurden.
c) Die Unterzeichnung des Vertrages durch den Kunden und die Gesellschaft bindet beide rechtlich an seine Bestimmungen.
d) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden (falls vorhanden) haben für die Dienstleistung keine Gültigkeit.
e) Die Überschriften der Bedingungen dienen nur der Übersichtlichkeit und haben keine Bedeutung für deren Auslegung.
f) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen durch eine zuständige Behörde ganz oder teilweise für ungültig oder unwirksam erklärt werden, wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen und der übrigen Teile der betreffenden Bestimmung davon nicht berührt.
g) Bei Verzögerungen in der Ausführung oder bei der Aussetzung irgendeines Teils der Dienstleistung durch die Gesellschaft übernimmt diese keinerlei Haftung, und der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Vertrag zu beenden, wenn und soweit diese Verzögerung oder Aussetzung durch Umstände verursacht ist, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Sofern die Gesellschaft nachweist, dass sie sich nach besten Kräften bemüht hat, kann eine derartige Verzögerung oder Aussetzung keinesfalls als Vertragsbruch angesehen werden. Während der Aussetzung einer Dienstleistung wird der Teil der Dienstleistung, der nicht ausgeführt wurde, nicht in Rechnung gestellt.
h) Beide Parteien können den Nutzen aus diesem Vertrag zusammen mit den Lasten übertragen.
i) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht und ist gemäß deutschem Recht abgefasst. Für die Vertragsparteien sind die deutschen Gerichte zuständig.
j) Ohne Einschränkung in Bezug auf den Vertrag im Übrigen ist die Gesellschaft berechtigt, von Zeit zu Zeit eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages
durch schriftliche Mitteilung an den Kunden zu berichtigen, abzuändern oder zu ergänzen. Solche Änderungen werden jedoch nicht wirksam, wenn sie Nutzen oder Lasten aus diesem Vertrag wesentlich verändern und der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Gesellschaft schriftlich Einspruch erhebt. Die Einhaltung der Frist ist wesentlich für die Wirksamkeit. Diese Bestimmung ist nur anwendbar, soweit sie mit dem Zustandekommen eines bindenden und wirksamen Vertrages vereinbar ist.
II. Vergütungen und Zahlungen
a) Für alle anfallenden zusätzlichen Vergütungen stellt die Gesellschaft monatlich eine Rechnung aus, die innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar ist.
b) Die Vergütung wird jährlich spätestens einen Monat vor dem 31.10. überprüft. Wenn 10 Werktage vor dem entsprechenden Stichtag keine Einigung zwischen den Parteien erzielt wurde, werden die Vergütungen um den Prozentsatz des Anstiegs des Einzelhandelspreisindex (oder eines anderen Index, der den Einzelhandelspreisindex ersetzt) für den letzten Zwölfmonatszeitraum (vor dem Stichtag), für den Zahlen zur Verfügung stehen, erhöht.
c) Die Gesellschaft wird die Überprüfung nach dem obigen Absatz II b) durch eine schriftliche Mitteilung an den Kunden initiieren. Die Parteien nehmen die Überprüfung zu den Zeitpunkten, an den Orten und in der Weise vor, wie sie es miteinander vereinbaren.
d) Unbeschadet der Bestimmungen des obigen Absatzes a) behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die Vergütungen jederzeit zu erhöhen, wenn:
1. ein Faktor außerhalb des Einflusses der Gesellschaft vorliegt, der ihre Fähigkeit, die Dienstleistung zu der zu diesem Zeitpunkt gültigen Vergütung zu erbringen, wesentlich beeinträchtigt; oder
2. die Kosten der Gesellschaft für die Erbringung der Dienstleistung (in Zusammenhang mit Löhnen und Lohnnebenkosten oder in jeder anderen Hinsicht) aufgrund von Gesetzgebung, staatlichen Vorschriften oder anderen Änderungen mit Gesetzeskraft gestiegen sind, z. B. aufgrund eines Verhaltenskodex einer Aufsichtsbehörde, die die Weisungsbefugnis über die Tätigkeit der Gesellschaft in Bezug auf die Dienstleistung besitzt. In diesem Fall ist die Gesellschaft berechtigt, die Vergütung per Schreiben an den Kunden mit einer Ankündigungsfrist, von nicht weniger als einem Kalendermonat, anzupassen. Die Gesellschaft wird sich nach Kräften bemühen, den Kunden bei jeder vorgesehenen Erhöhung so frühzeitig wie möglich zu informieren.
e) Sollte die Dienstleistung an einem der üblichen Feiertage erbracht werden, richtet sich die Höhe der Vergütung oder Vergütungen für jeden solchen Tag nach besonderen Bedingungen oder einer anderweitigen schriftlichen Mitteilung der ESG Eurofacility Solutions GmbH an den Kunden. Jeder übliche Feiertag beginnt vereinbarungsgemäß zum Zeitpunkt des Beginns der Dienstleistung an dem üblichen Feiertag und dauert für einen Zeitraum von vierundzwanzig Stunden an.
f) Sollten die genannte regelmäßige Vergütung oder unbestrittene Vergütungen für die Dienstleistung 28 Tage nach dem Rechnungsdatum noch unbezahlt sein, ist die ESG Eurofacility Solutions GmbH berechtigt, die Dienstleistung auszusetzen und/oder den Vertrag als gekündigt zu betrachten und hat Anspruch auf Schadenersatz durch den Kunden für alle dadurch verursachten Verluste und Kosten. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, auf jede zum Fälligkeitstermin unbezahlte Rechnung Zinsen in Höhe von 6 % mit Zinseszins zu berechnen.
g) Alle Beträge, die in diesem Vertrag genannt werden oder dem Kunden in anderer Weise schriftlich von der Gesellschaft mitgeteilt werden, verstehen sich ohne MwSt. Diese wird dem Kunden zusätzlich berechnet und ist von diesem zu zahlen.
III. Vertragsbeendigung
a) Vorbehaltlich der unten angegebenen Kündigungsmöglichkeiten kann der Vertrag von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei beendet werden. Diese Mitteilung kann nach den ersten 36 (sechsunddreißig) Monaten des Vertrages jederzeit erfolgen, jedoch nicht davor.
b) Wenn die Gesellschaft durch eine Ursache außerhalb ihres Einflusses nicht in der Lage ist oder wenn es unmöglich ist, die Gebäudedienstleistungen aufrecht zu erhalten, ist die Gesellschaft berechtigt, diesen Vertrag ohne Vertragsstrafe umgehend durch schriftliche Mitteilung an den Kunden mit beliebigem Ablaufdatum zu beenden.
c) Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag im Fall eines Verkaufs der Liegenschaft, mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei im Rahmen einer Sonderkündigung, zu beenden.
d) Die Gesellschaft ist berechtigt, den Vertrag unter den in Absatz 3 d) genannten Umständen unmittelbar zu beenden, und außerdem, wenn:
(I) der Kunde einen Vergleich mit seinen Gläubigern schließt, einem Konkurseröffnungsbeschluss unterworfen ist oder (im Falle einer Privatperson oder Personengesellschaft) zahlungsunfähig wird oder (im Falle einer Kapitalgesellschaft) in Liquidation geht (sofern diese nicht einer Fusion oder Umstrukturierung dient); oder
(II) ein Hypothekengläubiger Bestandteile des Eigentums oder Vermögens in Besitz nimmt oder ein Insolvenzverwalter dafür bestimmt wird; oder
(III) der Kunde die Geschäftstätigkeit beendet oder zu beenden droht; oder
(IV) die Gesellschaft Grund zur Befürchtung hat, dass in Bezug auf den Kunden in Kürze einer der oben genannten Umstände eintritt, und wenn sie den Kunden entsprechend benachrichtigt.
e) Jede Beendigung dieses Vertrages erfolgt unbeschadet aller weiteren Rechte oder Rechtsmittel der Gesellschaft oder des Kunden.
IV. Dienstleistungen
a) Das Personal wird von der Gesellschaft beaufsichtigt und steht in regelmäßiger Verbindung mit der Geschäftsführung der Gesellschaft. Über alle vom Facility-Management-Team als schwerwiegend erachteten Vorfälle wird von der Gesellschaft ein schriftlicher Bericht erstellt, und der Kunde wird schriftlich informiert. Eine Kopie wird vor Ort aufbewahrt.
b) Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, ihr Personal für jede spezielle Aufgabe auszuwählen und einzusetzen, wie es ihr notwendig erscheint. Der Kunde kann die Entfernung eines Angestellten vom Einsatzort verlangen, wenn dies aufgrund seines Verhaltens gerechtfertigt und nicht diskriminierend ist. Dieses Ersuchen hat schriftlich zu erfolgen. Wenn nach dem Urteil beider Parteien ein Fall von grobem Fehlverhalten vorliegen könnte, kann die betreffende Person unmittelbar versetzt werden.
c) Wenn der Kunde in Betracht zieht, eine bestimmte Handlung oder Leistung im Zusammenhang mit der Dienstleistung von der Gesellschaft vornehmen oder
erbringen zu lassen, informiert er die Gesellschaft entsprechend. Die Gesellschaft und der Kunde werden sich miteinander beraten und nach Treu und Glauben gegenüber einander handeln, und wenn es nach allen Umständen sinnvoll ist, wird die Gesellschaft diese Handlung oder Dienstleistung in die Gebäudedienstleistungen aufnehmen.
d) Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt Kontrollgeräte, Schilder oder sonstiges Eigentum, das zeitweilig im Anwesen oder um dieses herum angebracht wurde, zu entfernen. Die Gesellschaft unterrichtet den Kunden über wesentliche Änderungen.
V. Nicht-Abwerbung
Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages und in einem Zeitraum von einem Jahr nach dessen Beendigung, gleich aus welchem Grund er beendet wurde, weder auf eigene Rechnung noch gemeinsam mit oder im Auftrag einer anderen Person direkt oder indirekt eine Person, die während der Laufzeit des Vertrages ein Angestellter der Gesellschaft war, anzuwerben, zu beeinflussen oder der Gesellschaft abspenstig zu machen, in der Absicht, diese Person in einer Stellung in der Gebäudedienstleistung zu beschäftigen.
VI. Haftpflicht
a) (I) Vorbehaltlich der Unterabschnitte a) (III) und (IV) übernimmt jede Partei die Haftung für Verlust und Beschädigung materieller Vermögensgegenstände der anderen Partei oder einer dritten Partei, die durch ihre Fahrlässigkeit im Rahmen oder in Durchführung dieses Vertrages verursacht wurden.
(II) Die Gesellschaft haftet gegenüber dem Kunden nicht für den Verlust von Daten oder Informationen, Einkommensausfall, Gewinnausfall, Ausfall erwarteter Ersparnisse, Verlust an Kontakten oder entgangene Geschäfte, Schaden für den Firmenwert noch für einen zufälligen, indirekten, besonderen oder Folgeschaden oder -verlust, der sich aus diesem Vertrag ergibt oder den der Kunde direkt oder indirekt in Zusammenhang mit diesem Vertrag erleidet.
(III) Die Gesellschaft haftet gegenüber dem Kunden nicht für Verluste, die sich aus Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder aus seinen Anweisungen an die Gesellschaft oder aus der anschließenden (missbräuchlichen) Inanspruchnahme der Dienstleistung oder irgendeiner Ausrüstung ergeben, einschließlich (nicht erschöpfend):
- übliche Abnutzung einer Ausrüstung;
- mutwillige Beschädigung durch den Kunden oder einen seiner Angestellten, Beauftragten oder Nachunternehmer oder deren Fahrlässigkeit;
- die Nichtbefolgung einer Anweisung der Gesellschaft durch den Kunden.
(IV) Unbeschadet des Unterabschnitts 6 (c) ist die gesamte Vertragshaftung, Haftung aus unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), aus unrichtiger Darstellung oder sonstigem Grund in Zusammenhang mit diesem Vertrag auf die Gesamtsumme der Zahlungen des Kunden für die Dienstleistung während der vorherigen sechs Monate begrenzt, oder, wenn der Zeitpunkt des Vorfalls, der die Haftung auslöst, weniger als sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens liegt, auf die Gesamtsumme der Zahlungen des Kunden seit dem Datum des Inkrafttretens, umgerechnet auf den Gegenwert für einen Zeitraum von sechs Monaten.
(V) Dieser Vertrag gibt den gesamten Umfang der Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Parteien wieder, die sich aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang mit ihm ergeben. Es gibt keine ausdrücklichen oder impliziten Bedingungen, Zusicherungen, Angaben oder Bestimmungen in dieser Hinsicht, die
für die Parteien bindend sind, außer denen, die speziell in diesem Vertrag festgehalten sind. Insbesondere werden alle Bedingungen, Zusicherungen, Angaben oder Bestimmungen in Bezug auf die Erbringung der Dienstleistung, die ansonsten als durch Gesetz, durch das gemeine Recht oder auf andere Weise in den Vertrag einbezogen oder in ihm enthalten gelten könnten, hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
b) Die jährliche Vergütung ist in Hinblick auf die obige Haftungsbeschränkung kalkuliert. Wenn der Kunde eine höhere Haftungsobergrenze wünscht, erhält er auf schriftliche Anforderung an die Hauptverwaltung der Gesellschaft ein entsprechendes Kostenangebot.
c) Keine Bestimmung des Vertrages kann die Haftung einer Partei im Fall von Tod oder Personenschaden aufgrund der Fahrlässigkeit dieser Partei, ihrer Angestellten oder Beauftragten ausschließen oder beschränken.
d) Vorbehaltlich der Bestimmungen des obigen Unterabschnitts a):
(I) schließt die Gesellschaft jede Haftung gegenüber dem Kunden für kriminelle, vorsätzliche oder böswillige Handlungen oder Unterlassungen eines Angestellten, Nachunternehmers oder Beauftragten der Gesellschaft aus, es sei denn, diese Handlungen hätten durch die gebotene Sorgfalt seitens der Gesellschaft vorhergesehen und vermieden werden können.
(II) Der Kunde ist sich mit der Gesellschaft, die hier als Beauftragte ihrer Angestellten und Unterauftragnehmer und als Vorgesetzte ihrer Beauftragten handelt, einig, dass diese Angestellten, Unterauftragnehmer und Beauftragten nicht für Handlungen und Unterlassungen in Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Vertrages haften, es sei denn, diese Handlungen oder Unterlassungen sind kriminell, vorsätzlich oder böswillig.
e) Außer im Falle dieses Unterabschnitts e) wird der Kunde das Personal nicht auffordern, Aufgaben außerhalb der Dienstleistung zu übernehmen („Zusätzliche Aufgaben“). Im Falle, dass der Kunde die Gesellschaft bittet, und die Gesellschaft schriftlich durch einen Geschäftsführer, einen Bevollmächtigten oder ein Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft der Ausführung näher angegebener zusätzlicher Aufgaben durch das Dienstleistungspersonal zustimmt, dann ist die Gesellschaft als Gegenleistung für die Ausführung solcher zusätzlicher Aufgaben nicht für Verluste oder Schäden, die bei der Ausführung der zusätzlichen Aufgaben entstehen, haftbar, unabhängig davon, ob solche Verluste oder Schäden auf die Fahrlässigkeit der Gesellschaft, ihrer Angestellten, Unterauftragnehmer oder Beauftragten zurückgehen, mit der Einschränkung, dass der im Unterabschnitt (e) genannte Haftungsausschluss die Haftung der Gesellschaft im Fall von Tod oder Personenschaden aufgrund der Fahrlässigkeit der Gesellschaft, ihrer Angestellten oder Beauftragten nicht ausschließen oder beschränken kann.
f) Hiermit wird vereinbart, dass der Kunde, wenn er verlangt, dass ein Angestellter der Gesellschaft ein Fahrzeug lenkt, das nicht der Gesellschaft gehört, die Gesellschaft für jeden Verlust, Schaden oder sonstigen Anspruch entschädigt und schadlos hält, der auf das Fahren oder die Benutzung des Fahrzeugs zurückgeht, mit der Einschränkung, dass die im Unterabschnitt (g) angesprochene Haftungsbeschränkung die Haftung der Gesellschaft im Fall von Tod oder Personenschaden aufgrund der Fahrlässigkeit der Gesellschaft, ihrer Angestellten oder Beauftragten nicht ausschließen oder beschränken kann. Es wird ferner vereinbart, dass der Angestellte der Gesellschaft als Angestellter des Kunden gilt, solange er Fahrzeuge auf Anweisung oder mit Einverständnis des Kunden fährt.
g) Der Kunde schließt für das Anwesen eine angemessene Versicherung gegen Verluste und Schäden durch Feuer, Diebstahl, Einbruch oder für solche weiteren Risiken ab, die unter den gegebenen Umständen üblich sind.
VII. Angestellte
(a) Der Kunde entschädigt, verteidigt, bewahrt die Gesellschaft und hält sie schadlos bei allen Kosten, Forderungen, Verlusten, Verpflichtungen (einschließlich unter anderem Ausfallhaftung) und Auslagen, die der Gesellschaft entstehen in Zusammenhang mit:
(I) der Beendigung der Beschäftigung eines Angestellten durch die Gesellschaft oder das Angebot einer Abfindung, jetzt oder in Zukunft, um sicherzustellen, dass die Belegschaft eine (nach Einschätzung der Gesellschaft) wirtschaftlich sinnvolle Größenordnung hat, nachdem die Gesellschaft gemäß TUPE 1981 (Teilbetriebsübergang §613a BGB) als der Arbeitgeber der neuen Arbeitnehmer gilt;
(II) der Beendigung der Beschäftigung eines Angestellten durch die Gesellschaft oder das Angebot einer Abfindung, um sicherzustellen, dass die Belegschaft eine (nach Einschätzung der Gesellschaft) wirtschaftlich sinnvolle Größenordnung hat, nachdem dieser Vertrag ausgelaufen ist (außer bei Kündigung aus wichtigem Grund durch den Kunden oder bei Kündigung durch die Gesellschaft, außer aus wichtigem Grund);
(III) die Belegschaft der Gesellschaft unter eine (nach Einschätzung der Gesellschaft) wirtschaftlich sinnvolle Größenordnung sinkt, nachdem dieser Vertrag ausgelaufen ist (außer bei Kündigung aus wichtigem Grund durch den Kunden oder bei Kündigung durch die Gesellschaft, außer aus wichtigem Grund) und irgendwelche ihrer Angestellten gemäß TUPE (Teilbetriebsübergang §613a BGB) auf einen neuen Arbeitgeber übergehen;
(IV) einer Forderung einer Person in Bezug auf ihre Beschäftigung in der Zeit, bevor die Gesellschaft gemäß TUPE (Teilbetriebsübergang §613a BGB) als ihr Arbeitgeber gilt.
Ohne Einschränkung des Vorstehenden:
(V) Die Sachverhalte in den obigen Absätzen (i) und (ii) umfassen Entlassungsabfindungen, Kosten und Schäden in Zusammenhang mit Ansprüchen wegen unrechtmäßiger Kündigung sowie die Zunahme und Auszahlung von Ansprüchen aufgrund des Dienstalters und von Jahresurlaubsansprüchen;
(VI) Der Sachverhalt im obigen Absatz (iii) umfasst die Kosten der Gesellschaft für die Einstellung von Aushilfskräften oder festen Angestellten, die zusätzlichen Grenzkosten dieser Aushilfskräfte und festen Angestellten zu den Kosten der entsprechenden übernommenen Angestellten sowie Verluste (einschließlich indirekter Verluste, Folgeverluste, und Gewinnausfall), die sich aus der Unfähigkeit ergeben, bestehende Dienstleistungsverträge der Gesellschaft auszuführen;
(VII) Der Sachverhalt im obigen Absatz (d) umfasst alle Ansprüche in Zusammenhang mit der Beendigung oder angeblichen Beendigung der Beschäftigung durch den vorigen Arbeitgeber des Angestellten oder den Kunden und alle Ansprüche der Person wegen Krankheit oder Gesundheitsschäden, die (ganz oder teilweise) auf die Beschäftigung der Person vor dem Zeitpunkt zurückgehen, ab dem die Gesellschaft gemäß TUPE 1981 als ihr Arbeitgeber gilt (unabhängig davon, ob sich das Befinden der Person durch ihre Beschäftigung nach diesem Zeitpunkt verschlechtert hat).
(b) In diesem Kapitel gilt, wenn der Kontext nichts anderes erfordert:
„Angestellte“ umfasst alle Angestellten, Unterauftragnehmer, Beauftragten oder Arbeitnehmer der Gesellschaft und schließt die neuen Angestellten ein;
„Neue Angestellte“ umfasst alle Personen, deren Arbeitgeber infolge dieses Vertrages gemäß TUPE (Teilbetriebsübergang) die Gesellschaft ist;
„TUPE (Teilbetriebsübergang)“ bedeutet Betriebsübergang gemäß §613a BGB.
7. Obliegenheit des Kunden
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die ESG Eurofacility Solutions GmbH Lieferungen und Leistungen bei ihm ungehindert ausführen können. Er hat insbesondere für ausreichende Zugänglichkeiten bei ihm Sorge zu tragen. Soweit für die Erbringung unserer Leistungen beim Kunden Energie, Wasser, Lagerraum und sonstige notwendige Hilfsmittel benötigt werden, stellt sie der Kunde unentgeltlich zur Verfügung.
Eine aufgrund der Verletzung vorgenannter Obliegenheiten von der ESG Eurofacility Solutions GmbH nicht oder nicht vollumfänglich durchführbare Lieferung oder Leistung berechtigt den Kunden nicht zur Mängelrüge oder Zahlungskürzung.
Falls sich Leistungs- oder Liefertermine aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögern, gehen alle anfallenden Lagerkosten zu seinen Lasten. Etwaige weitergehende Ansprüche gegen den Kunden bleiben unberührt.
8. Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt und sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare störende Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Ausfälle von Vorlieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen sowie Streiks, Aussperrungen und behördliche Verfügungen), die wir nicht zu vertreten haben, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Leistung. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind wir berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Leistungsstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
9. Verjährung
Ansprüche gegen uns aus vertraglichen Pflichtverletzungen, die wir zu vertreten haben, verjähren nach Ablauf von einem Jahr. Dies gilt nicht für vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen sowie für Mängelansprüche des Kunden gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Für den Beginn der Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Rechte eines Verbrauchers nach § 475 BGB bleiben unberührt.
10. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen vor, bis der Kunde alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.
Unser Vorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien.
Solange der Kunde bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen. Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Kunde einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung schon jetzt an uns ab.
11. Datenverarbeitung
Wir werden die zur Erfüllung des Vertrags erforderlichen Daten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung
und zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen im Hinblick auf die Beratung und Betreuung unserer Kunden und die bedarfsgerechte Produktgestaltung erheben, verarbeiten und nutzen.
12. Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der ESG Eurofacility Solutions GmbH in Paderborn. Die ESG Eurofacility Solutions GmbH ist jedoch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
Ausgabe 05.11.2014